Agenda Termine
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Teilschliessung der Läden bis Ende Februar 2021 Seit Montag, 18. Januar 2021 ist Folgendes angeordnet (auszugsweise): Verlängerung der Schliessung Restaurants, Bars, Clubs, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe müssen bis Ende Februar 2021 geschlossen bleiben. Weiterführung der Schliessung von Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs Grundsätzlich müssen alle Einkaufsläden (sowohl Innenräume als auch Aussenbereiche) und Märkte im Freien schliessen, die Güter des nicht-täglichen Bedarfs anbieten. Mit dieser Massnahme soll die Zahl der Kontakte reduziert werden. Offen bleiben können Einkaufsläden (inkl. Kioske und Tankstellenshops) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, und dazu gehören in erster Linie Lebensmittel, aber auch eine Reihe weiterer Produkte des kurzfristigen und täglichen Bedarfs. Zulässig ist das Abholen von bestellter Ware vor Ort (click and collect). Ausgenommen von der Schliessung sind Läden mit Waren des täglichen Bedarfs. Darunter fallen: Lebensmittel • Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck; • Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung. Non-Food-Produkte • Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deo-dorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflege-mittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist; • Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen; • Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel; • Zeitungen und Zeitschriften; • Papier- und Schreibwaren; • Zimmerpflanzen und Schnittblumen; • Fotoverbrauchsmaterial; • elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.); • Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben; • Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde); • Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen. Eine Auflistung der Lebensmittel und Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs finden Sie hier (Seite 5). Weitere Informationen finden Sie sowohl im FAQ des Bundes wie auch im kantonalen Merkblatt „Einkaufsläden“ vom 18.1.2020 sowie in der beiliegenden Sortimentsliste (Stand 18.1.2021) des Kantons. Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen von 19.00 - 06.00 Uhr sowie an Sonntagen geschlossen bleiben. Ein Hinweis für Blumenläden, Bäckereien und Lebensmittelgeschäfte: Der Valentinstag, 14. Februar 2021 ist ein Sonntag: im §7 Wirtschaft und Arbeitsgesetz steht: „Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden: Bäckereien, Konditoreien und Confiserien, Blumenläden und Lebensmittelgeschäfte. Das gilt auch am Sonntag, 14. Februar 2021. verkaufssortiment-non-food-ab-18.-januar-2021.pdf |
Weitere Massnahmen des Bundes per 18. Januar 2021 Homeoffice-Pflicht Arbeitgeber sind ab dem 18. Januar 2021 verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art und Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- und Mietkosten. Der Kanton präzisiert zur Homeoffice-Pflicht wie folgt: Die Homeoffice-Pflicht-Regelung des Bundes sieht keine spezifischen Ausnahmen für bestimmte Sektoren vor. Vielmehr gilt ganz allgemein, dass, "wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar" ist, die Arbeitgebenden dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmenden ihre Verpflichtungen von zu Hause aus erfüllen können. Es handelt sich hierbei in der Tat um eine sehr offene, auslegungsbedürftige Formulierung. In den Erläuterungen des Bundes wird diesbezüglich einzig festgehalten, dass die neue Bestimmung die Verpflichtungen des Arbeitsgebers im Bereich der Anordnung von Homeoffice – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – verstärkt. Soweit es aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, müssen die Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese Massnahmen, z.B. in den Bereichen IT-Hardware und -Software (inkl. Datenzugriff und Datensicherheit), sind dann zu realisieren, wenn dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und die grundlegenden infrastrukturellen und räumlichen Bedingungen zu Hause gegeben sind. Es liegt aber in erster Linie bei den Arbeitgebenden, dies nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht Sache des Gesundheitsamts oder des Amts für Wirtschaft und Arbeit, entsprechende, berufssektorenspezifische Entscheide zu fällen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Gewährung von Homeoffice für industrielle und handwerkliche Betriebe und das Bau- und Hauptnebengewerbe tendenziell viel schwieriger ist, als für den Dienstleistungssektor. Zahlreiche Maschinen und Apparaturen müssen zwingend vor Ort bedient werden und die jeweiligen Produkte sind naturgemäss vor Ort zu kontrollieren und zu verpacken. Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen, einschliesslich Fahrzeuge, überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. Das gilt für alle Branchen und Sektoren. Kaffepausen im grösseren Kreis sind nicht gestattet. Der Kanton präzisiert auf Nachfrage die Maskentragpflicht wie folgt: Die bundesrechtliche Maskenpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht keine spezifischen Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten oder Gebäude vor. Gemäss den Bundeserläuterungen spielt es keine Rolle, ob ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen im selben Raum vorhanden ist. Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben. Das Tragen von Gesichtsmasken kann gemäss den Bundeserläuterungen kurzzeitig unterbrochen werden. So kann die Konsumation eines Getränks oder anderen Lebensmittels ohne Maske erfolgen, dies aber nur für die Konsumation erforderliche Zeit und unter Wahrung des erforderlichen Abstands. Schutz besonders gefährdeter Personen Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen sind auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Die ausführlichen Bestimmungen zu den schärferen Massnahmen finden Sie hier: Massnahmen und Verordnungen. Die Corona-Seite des Kantons bildet die Massnahmen im Kanton Solothurn ab. |
Gewerbe Region Biberist dankt allen Mitgliedern, Partner und Freunden für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und freut sich mit Ihnen zusammen das 2021 erfolgreich anzugehen. |
Schreiben KGV:Was viele unserer Mitglieder seit Tagen erwartet haben tritt nun ein. Der Kanton Solothurn verschärft die Massnahmen. Der Regierungsrat hat seiner Sitzung vom 22. Dezember 2020 beschlossen, die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus noch einmal zu verstärken. Die epidemiologische Lage im Kanton Solothurn ist nach wie vor bedenklich. Sowohl die Spitäler als auch die Solothurner Alters- und Pflegeheime sind enorm gefordert. Die Intensivpflegeplätze sind fast vollständig belegt. Die Reproduktionszahl, welche angibt, wie viele Personen von einer infektiösen Person durchschnittlich angesteckt werden, ist mit 1.1 immer noch zu hoch. Die Ansteckungszahlen nehmen seit Wochen entsprechend zu. Konkret gelten im Kanton Solothurn ab Sonntag, 27. Dezember 2020 bis längstens zum 31. Januar 2021 folgende Massnahmen. Vergleichen Sie auch die Änderung der Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) in der Beilage: • Einkaufsläden und Märkte werden für das Publikum geschlossen. Die Abholung bestellter Waren vor Ort ist weiterhin zulässig ist (sog. "Click and Collect"-Modelle). • In öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfindende religiöse Veranstaltungen sind mit bis zu 30 Personen zulässig. • Arbeitgebende haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsverpflichtungen so weit als möglich von zu Hause aus erfüllen können. Diese zusätzlichen Massnahmen sollen wesentlich dazu beitragen, die Zahl der Kontakte unter der Bevölkerung und das damit einhergehende Ansteckungsrisiko bedeutend zu vermindern. Folgende Einrichtungen sind von der Schliessung nicht betroffen: • Lebensmittelläden und sonstige Läden, wie insbesondere Kioske und Tankstellenshops, die Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen (z.B. auch Bäckereien, Metzgereien, Reformhäuser, Wein- und Spirituosenläden) • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel, wie insbesondere Brillen und Hörgeräte. • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern. • Reparatur- und Heimwerkergeschäfte, wie insbesondere Heimwerker- und Gartenläden, Eisenwarengeschäfte, Schuhmachereien, Wäschereien, Nähereien, Schlossereien, Garagen und Fahrradgeschäfte mit Reparaturwerkstätten. • Blumenläden. • Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure etc., sind nicht von der Schliessung betroffen. Auch die nicht geschlossenen Einkaufsläden, Einrichtungen und Betriebe müssen gemäss geltender Covid-19 Verordnung zwischen 19:00 und 06:00 Uhr, an Sonntagen sowie 25. und 26. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 geschlossen bleiben. Was gilt bei Einrichtungen, die ein gemischtes Sortiment anbieten? • Wie bereits im Frühling 2020 gilt das Schwerpunktprinzip. Einkaufsläden, die überwiegend keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten, sind grundsätzlich zu schliessen (z.B. Buchhandlungen, Parfümerien etc.). • Bei weitgehend gemischten Sortimenten ist eine teilweise Schliessung bzw. Absperrung umzusetzen, sofern dem keine wesentlichen Hindernisse vor Ort entgegenstehen. So können beispielsweise in Filialen der Grossverteiler Food-Bereiche (z.B. im Erd- oder Untergeschoss) weiterhin geöffnet bleiben, wohingegen Kleider- und Spielwarenverkaufsetagen zu schliessen sind. Bei stark durchmischten Angeboten im gleichen Verkaufsbereich sind die im Einzelfall praktikablen Abgrenzungen vorzunehmen (z.B. Abgrenzung von grösseren Verkaufsbereichen mit Markenparfümerieartikeln in Drogerien oder Spielwaren- oder Kleiderregale bei Detailhändlern durch die Sperrung des Zugangs zu nicht mehr zum Verkauf erlaubten Sortimentsteilen oder deren Abdeckung durch Folien). In öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben – somit z.B. auch in Einkaufsläden und in Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten – muss weiterhin jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Die epidemiologische Situation wird laufend überprüft. Sofern sich die derzeitige Lage bedeutend entschärft, können die angeordneten Massnahmen vorzeitig gelockert werden. Verschlimmert sich die Situation hingegen noch zusätzlich, sind strengere Massnahmen erforderlich. |
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