Archiv Jahr 2021


29.11.2021

Zoom Meeting zum Pilotprojekt «offene Baustelle»


Montag, 29.11.2021 von 17-18 Uhr via Zoom


2021117_-einladung-zoom-meeting-offene-baustelle.pdf


27.12.2021

« GEWERBE REGION BIBERIST EIN AKTIVES, LEBENDIGES, PARTNERSCHAFTLICHES NETZWERK.»


Das Jahr 2021 war wiederum stark geprägt von Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie. 2021 war kein spektakuläres, aber sehr intensives Jahr. Wir waren und bleiben mit einer ganzen Reihe von Folgen der Pandemie konfrontiert – wirtschaftliche Folgen, Preisentwicklung, Materialknappheit, Arbeitssituation und so weiter. Und wir haben erlebt, dass auch eingespielte Systeme sehr volatile Seiten hat.
Wir haben auch in diesem Jahr unsere Mitglieder über aktuelle Themen informiert und auch – wenn es mögclih war- erfolgreich Anläss für unsere Mitglieder organisert.
 
Der Vorstand bedankt sich für ihr Vertrauen. Es macht Spass für Sie zu arbeiten und uns für das Gwerebe und die KMUs einzusetzen.
 
Wir danken Ihnen für die engagierte Mitarbeit im vergangenen Jahr und freuen uns mit Ihnen im 2022 wieder zusammenarbeiten zu dürfen.
Zuerst wünschen wir Ihnen ein paar besinnliche ruhige Tage,
es guets Nöis
aus Guete und Schöne,
blibet gsung.
 
Ihr Vorstand von Gewerbe Region Biberist
Konrad Imbach, Esther Nussbaumer, Bruno Aeschbacher, Mauro Navone, Dominik Oetliker, Marco Schär, Roman Strausak

10.11.2021

Industrie- und Gewerbeapéro


Der nächste Gewerbe-Apéro findet am Mittwoch, 10. November um 18.00 Uhr bei der
Firma LoStanco in Biberist statt.

einladung-gewerbeapero-2021.2.pdf


26.10.2021

Gewerblerstamm


Gerne laden wir Sie zu unserem Gewerblerstamm vom 26. Oktober 2021 ab 17.30 Uhr
ins Restaurant Post in Biberist
ein.

Wir treffen uns in einem ungezwungenen Rahmen, zum Austauschen, Diskutieren und Informieren.
Der Vorstand freut sich auf eine grosse Teilnehmerzahl.
 

15.09.2021

Generalversammlung Gewerbe Region Biberist


Am  Mittwoch, den 15. September um 19.00 Uhr findet unsere 13. Generalversammlung statt.  
Sie wird zum 1. Mal in der Mehrzweckhalle Lohn-Ammannsegg durchgeführt. Im Anschluss an die Versammlung sind Sie herzlich zum Nachtessen eingeladen.
Es würde uns freuen, Sie an unserer diesjährigen Generalversammlung begrüssen zu dürfen und Sie sich das Datum bereits heute reservieren.

 
Die definitive Einladung erhalten Sie mit separater Post.



04.09.2021

Töffride


Töffride

mit anschliessendem Bräteln mit Housi


21-09-04-gewerbe-ride21.pdf


30.06.2021

Gewerblerstamm


Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer
 
Nutzen wir die Zeit uns wieder zu treffen und uns auszutauschen.

Gerne laden wir Sie zu unserem Gewerblerstamm
am 30. Juni 2021 ab 17.30 Uhr ins RESTAURANT ZUM ÄMMESEE in Biberist ein.
 
Wir treffen uns in einem ungezwungenen Rahmen, zum Austauschen, Diskutieren und Informieren.
Der Vorstand freut sich auf eine grosse Teilnehmerzahl.
 
Save the date: Reservieren Sie sich heute schon den 15.9. 2021 für unsere GV.
 

25.06.2021

Abendwanderung


Abendwanderung mit Nachtessen auf den Hinterweissentein

Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer
 
Warum nicht einmal etwas anderes!
Eine wichtige Aufgabe des Gewerbevereins ist Plattformen zum gegenseitigen Kennenlernen und Austauschen zu bieten. Den beruflichen Alltag abschliessen und mit Gleichgesinnten ein paar gemütliche Stunden zu geniessen. In diesem Sinn hat der Vorstand beschlossen eine Wanderung zu organisieren. Wir gehen auf unseren Hausberg den Weissenstein!
Es besteht die Möglichkeit auf den Berg zu wandern oder die Seilbahn zu nehmen!
Wir freuen uns mit Ihnen beim Wandern und auf dem Hinterweissenstein ein paar gute Stunden zu verbringen 

21-06-25-einladung-wanderung-weissenstein.pdf


30.04.2021

Wahlen KGV-Präsident


Liebe Kolleginnen und Kollegen
Geschätzte Mitglieder der kgv-Präsidentenkonferenz

Nächsten Mittwoch stellen wir die Weichen für die nächsten Jahre des KGV.
Neues Präsidium bedeutet,
  • Strukturen, Prozesse und Visionen zu überprüfen; 
  • neuer Wind, neue Idee, Weiterentwicklung des KGV, Bewährtes bewahren und Neues angehen.
 
Gewerbe Region Biberist ist der Meinung, dass Reto Schoch dazu die richtige Person ist!
  • Als ausgebildeter Landwirt, Ingenieur Agronom und Wirtschaftsingenieur kennt er die Anliegen des Handwerks von der Pike auf und versteht auch technische Themen unserer KMU.
  • Als Berufsmann mit mehreren Jahren internationaler Erfahrung in leitender Funktion für einen grossen Industriebetrieb sind ihm die Anliegen der Wirtschaft und der Industrie wichtig.
  • Heute setzt er sein Wissen und seine Erfahrung in der Beratung von KMUs um.

Als Greenhorn im ZV (zwei Jahre ZV-Erfahrung) bringt er die notwendige Aussensicht in die Leitung des KGV ein und kann und will neue Impulse setzen.
Reto bringt Erfahrung und Innovation, Durchsetzungsvermögen und Kompromissbereitschaft mit.

Wir kennen Reto als engagierte, zielstrebige Persönlichkeit, die anpackt, umsetzt und auf die Leute zugeht. Gewerbe Region Biberist empfiehlt Ihnen Reto Schoch als neuen KGV-Präsident.

Freundliche Grüsse
Konrad Imbach Präsident

02.03.2021

Corona Update kantonale Massnahmen


Langsam aber sicher gibt es Entwicklungen, die auf eine Normalisieurng des wirtschafltichen Lebens hindeuten. Auch, wenn noch viele Schritte erst zögerlich gemacht werden.

Öffnung der Restaurants für Handwerker und Berufstätige im Ausseneinsatz
Zurzeit sind Restaurationsbetriebe (ausgenommen solche, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen, sowie Betriebskantinen) geschlossen. Zulässig sind Take-Away-Betriebe (vgl. Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Dies führt dazu, dass Berufstätige im Aussen-Einsatz oft keine Möglichkeit haben, sich am Mittag in einem Innenraum mit einer warmen Mahlzeit zu verpflegen. Analog zur Möglichkeit der Betriebskantinen für Lastwagenchauffeure vom 16. Januar 2021, soll auch den Berufstätigen im Ausseneinsatz ein Zugang zu Betriebskantinen ermöglicht werden.

Der Kanton Solothurn hat heute beschlossen, dass Restaurants, die ihre Dienstleistungen Berufstätigen im Ausseneinsatz anbieten wollen, sollen dies als «Betriebskantine» ab dem 8. März 2021 tun dürfen. Im Kanton Solothurn ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Umsetzung zuständig.

Eine «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» muss folgende Anforderungen erfüllen:
  • Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt.
  • Zugang haben nur Berufstätige aus den folgenden Branchen: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
  • Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der «Betriebskantine» angemeldet werden.
  • Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist sicherzustellen.
  • Die Mahlzeiten müssen für die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen «finanziell tragbar» sein.
  • Die betroffenen Arbeitgeber und deren «Betriebskantinen» müssen auf einer für die kantonalen Kontrollbehörden jederzeit einsehbaren und aktuell gehaltenen Liste eingetragen sein.
  • Der Gesamtarbeitsvertag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) ist einzuhalten.

Zudem muss das Schutzkonzept allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen. Diese umfassen insbesondere:
  • Es gilt eine Sitzpflicht bei der Konsumation sowie eine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten oder Verlassen des      Restaurants sowie beim Aufsuchen der Sanitäranlagen.
  • Auch bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand eingehalten werden; Gästegruppen, die nahe zusammensitzen, sind nicht zulässig.
  • Die Kontaktdaten sind von allen Personen zu erheben und während 14 Tagen aufzubewahren.

Restaurationsbetriebe, die als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz gemäss den Bedingungen des BAG tätig sein wollen, haben dies vorgängig per E-Mail dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter hygienecorona@awa.so.ch mitzuteilen und verpflichten sich gleichzeitig, die Auflagen des BAG einzuhalten. Das AWA führt eine Liste der betreffenden Betriebe und nimmt die Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen des BAG und der Schutzkonzepte vor.

Die Grundlagenpapiere sind auch auf der Corona Website des Kantons veröffentlicht. Restaurants, die sich daran beteiligen wollen, müssen eine kurze Mail an das AWA senden: hygienecorona@awa.so.ch. Das AWA bestätigt diese Anmeldung und führt eine Liste der beteiligten Betriebe. Diese wird ebenfalls auf der Website Corona veröffentlichen und aktualisiert. So stellt der Kanton den Handwerksbetrieben eine Übersicht zur Verfügung, wer überhaupt mitmacht.

Härtefallmassnahmen
Der Kantonsrat befasst sich an der aktuellen Session (2. & 3. März 2021) mit der unbefriedigenden Situation in Sachen "Härtefallmassnahmen". Der Kantonsrat schlägt verschiedene Änderungen und Vereinfachungen vor. Gleichzeitig hat der Kanton beschlossen, dass er nun rasch berechtigten Betrieben einen Kostenvorschuss von 60% des zustehenden Betrages auszahlen will (siehe E-Mail vom 24. Februar 2021).

Da nach der Kantonsratsdebatte voraussichtlich die Spielregeln ein weiteres Mal ändern werden, empfehlen wir - sofern dies aus finanziellen Gründen möglich ist - mit der Einreichung der Härtefallgesuche bis mitte nächster Woche zuzuwarten. Bis dann sollten allfällige Änderungen und Anpassungen durch die Verwaltung aufgenommen und umgesetzt sein.

PDF zum Downloaden...

graphik-lockerungen-ab-1.-maerz-2021.pdf


23.01.2021

Neues zum Thema Beruffachschulen und Kantonsschulen


Neues zum Thema Beruffachschulen und Kantonsschulen
Aufgrund der weiterhin angespannten Situation im Kanton Solothurn sowie der unsicheren Entwicklung der Pandemie hat das Bildungsdepartement beschlossen, aktiv einen Beitrag zur Reduktion der Mobilität, der Kontakte und Ansteckungsrisiken zu leisten. An den Volksschulen gilt ab kommenden Montag Maskenpflicht ab der 5. Klasse, Kantons- und Berufsschulen gehen in den Fernunterricht.
Abschlüsse mit punktuellen Präsenzmöglichkeiten sichern
Um allen Schülerinnen und Schülern auch unter diesen erschwerten Umständen einen erfolgreichen Ausbildungsweg zu ermöglichen, ist für bestimmte Situationen weiterhin eine punktuelle Präsenz an den Schulen gemäss Covid-19-Verordnung nötig. So soll frühzeitig und gezielt möglichen negativen Auswirkungen als Folge des Fernunterrichts entgegengewirkt werden. Vom Grundsatz des Fernunterrichts kann in folgendem Fall abgewichen werden:
Alle überbetrieblichen Kurse sowie die kantonalen Lehrwerkstätten (Zeitzentrum/Uhrmacherschule und Schule für Mode und Gestaltung) sind von dieser Regelung ausgenommen. Es gelten die entsprechenden Schutzmassnahmen und Vorgaben der zuständigen Verbände, Organisationen oder InstitutionenDie Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren sorgen für die Einhaltung der schulspezifischen Schutzkonzepte und für die Einhaltung der Covid-19-Verordnung. Sie haben die Kompetenz über schulspezifische Ausnahmen vom Fernunterricht zu entscheiden:

- Durchführung von Prüfungen oder Leistungsnachweisen für Semesterpromotionen, zu deren Beurteilung die Präsenz vor Ort wichtig ist;
- Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist (bspw. Werkstattpraxis oder Laborarbeiten);
- Unterrichtsaktivitäten für Klassen, Gruppen von Lernenden oder einzelne Lernende mit erhöhtem Betreuungs- resp. Unterstützungsbedarf (Integrationsangebote, Attestklassen, etc.).

23.01.2021

Der Bundesrat erweitert den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit


 
Der Bundesrat erweitert den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert:
Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens. Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird ihre Abrechnung von sich aus anpassen und ihnen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.
Ebenfalls wird die maximale Bezugsdauer wird von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zugleich wird sichergestellt, dass sich diese vorübergehende Aufhebung der Höchstanzahl an Abrechnungsperioden nicht nach deren Ende nachteilig auf die Betriebe auswirkt. Dafür wird die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten hat, bis Ende 2023 verlängert. Dadurch können diejenigen Betriebe, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze zielgerichtet unterstützt werden.
Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021. So erhalten auch Lernende in Betrieben, welche aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen mussten, subsidiär zu anderen finanziellen Unterstützungsleistungen, Anspruch auf KAE. KAE für Lernende erhalten die Betriebe nur, sofern die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. Dadurch werden Unternehmen, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, zusätzlich finanziell entlastet und die Fortführung der Ausbildung von Lernenden wird sichergestellt. Die Unternehmen können für diese Anspruchsgruppen ab Abrechnungsperiode Januar 2021 KAE beantragen. Diese Ausweitung der Anspruchsgruppen ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Dies entspricht der Befristung des ausserordentlichen Anspruches auf KAE von Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf.

20.01.2021

Teilschliessung der Läden bis Ende Februar 2021


Teilschliessung der Läden bis Ende Februar 2021

Seit Montag, 18. Januar 2021 ist Folgendes angeordnet (auszugsweise):

Verlängerung der Schliessung
Restaurants, Bars, Clubs, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe müssen bis Ende Februar 2021 geschlossen bleiben.
Weiterführung der Schliessung von Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
Grundsätzlich müssen alle Einkaufsläden (sowohl Innenräume als auch Aussenbereiche) und Märkte im Freien schliessen, die Güter des nicht-täglichen Bedarfs anbieten. Mit dieser Massnahme soll die Zahl der Kontakte reduziert werden. Offen bleiben können Einkaufsläden (inkl. Kioske und Tankstellenshops) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, und dazu gehören in erster Linie Lebensmittel, aber auch eine Reihe weiterer Produkte des kurzfristigen und täglichen Bedarfs.
Zulässig ist das Abholen von bestellter Ware vor Ort (click and collect).
Ausgenommen von der Schliessung sind Läden mit Waren des täglichen Bedarfs. Darunter fallen:
Lebensmittel
• Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;
• Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.

Non-Food-Produkte
• Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deo-dorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflege-mittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;
• Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;
• Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;
• Zeitungen und Zeitschriften;
• Papier- und Schreibwaren;
• Zimmerpflanzen und Schnittblumen;
• Fotoverbrauchsmaterial;
• elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);
• Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;
• Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);
• Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.
Eine Auflistung der Lebensmittel und Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs finden Sie hier (Seite 5). Weitere Informationen finden Sie sowohl im FAQ des Bundes wie auch im kantonalen Merkblatt „Einkaufsläden“ vom 18.1.2020 sowie in der beiliegenden Sortimentsliste (Stand 18.1.2021) des Kantons.
Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen von 19.00 - 06.00 Uhr sowie an Sonntagen geschlossen bleiben.
Ein Hinweis für Blumenläden, Bäckereien und Lebensmittelgeschäfte: Der Valentinstag, 14. Februar 2021 ist ein Sonntag: im §7 Wirtschaft und Arbeitsgesetz steht: „Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden: Bäckereien, Konditoreien und Confiserien, Blumenläden und Lebensmittelgeschäfte. Das gilt auch am Sonntag, 14. Februar 2021.

 

verkaufssortiment-non-food-ab-18.-januar-2021.pdf


20.01.2021

Weitere Massnahmen des Bundes per 18. Januar 2021


Weitere Massnahmen des Bundes per 18. Januar 2021
Homeoffice-Pflicht
Arbeitgeber sind ab dem 18. Januar 2021 verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art und Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- und Mietkosten.
Der Kanton präzisiert zur Homeoffice-Pflicht wie folgt: Die Homeoffice-Pflicht-Regelung des Bundes sieht keine spezifischen Ausnahmen für bestimmte Sektoren vor. Vielmehr gilt ganz allgemein, dass, "wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar" ist, die Arbeitgebenden dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmenden ihre Verpflichtungen von zu Hause aus erfüllen können. Es handelt sich hierbei in der Tat um eine sehr offene, auslegungsbedürftige Formulierung. In den Erläuterungen des Bundes wird diesbezüglich einzig festgehalten, dass die neue Bestimmung die Verpflichtungen des Arbeitsgebers im Bereich der Anordnung von Homeoffice – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – verstärkt. Soweit es aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, müssen die Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese Massnahmen, z.B. in den Bereichen IT-Hardware und -Software (inkl. Datenzugriff und Datensicherheit), sind dann zu realisieren, wenn dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und die grundlegenden infrastrukturellen und räumlichen Bedingungen zu Hause gegeben sind. Es liegt aber in erster Linie bei den Arbeitgebenden, dies nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht Sache des Gesundheitsamts oder des Amts für Wirtschaft und Arbeit, entsprechende, berufssektorenspezifische Entscheide zu fällen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Gewährung von Homeoffice für industrielle und handwerkliche Betriebe und das Bau- und Hauptnebengewerbe tendenziell viel schwieriger ist, als für den Dienstleistungssektor. Zahlreiche Maschinen und Apparaturen müssen zwingend vor Ort bedient werden und die jeweiligen Produkte sind naturgemäss vor Ort zu kontrollieren und zu verpacken.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen, einschliesslich Fahrzeuge, überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. Das gilt für alle Branchen und Sektoren. Kaffepausen im grösseren Kreis sind nicht gestattet. Der Kanton präzisiert auf Nachfrage die Maskentragpflicht wie folgt: Die bundesrechtliche Maskenpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht keine spezifischen Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten oder Gebäude vor. Gemäss den Bundeserläuterungen spielt es keine Rolle, ob ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen im selben Raum vorhanden ist.

Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben. Das Tragen von Gesichtsmasken kann gemäss den Bundeserläuterungen kurzzeitig unterbrochen werden. So kann die Konsumation eines Getränks oder anderen Lebensmittels ohne Maske erfolgen, dies aber nur für die Konsumation erforderliche Zeit und unter Wahrung des erforderlichen Abstands.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen sind auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt.
Die ausführlichen Bestimmungen zu den schärferen Massnahmen finden Sie hier: Massnahmen und Verordnungen. Die Corona-Seite des Kantons bildet die Massnahmen im Kanton Solothurn ab.

 

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Kontakt

Gewerbe Region Biberist
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Rötzmattweg 51
4603 Olten

 

Telefon   062 205 10 60
E-Mail     konrad.imbach@gewerbe-biberist.ch

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